Sie sind hier: Startseite > Über uns > Satzung

Satzung

§1 Name, Sitz, Selbstverständnis

(1) Der Verein führt den Namen "Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V." (LAG). Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(2) Die LAG ist die Vereinigung der Selbsthilfeverbände behinderter und chronisch kranker Menschen, ihrer Freunde und Angehörigen.

(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V. und versteht sich als ihre Landesorganisation im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 2 Ziel und Zweck

(1) Ziel der Landesarbeitsgemeinschaft ist die Verbesserung der Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen und die Förderung der Selbstbestimmung, der Eigenaktivität und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen.

(2) Zweck der Landesarbeitsgemeinschaft ist die Zusammenarbeit der Organisationen – Verbände, Selbsthilfegruppen, Arbeitsgemeinschaften u.a. – von Menschen mit Behinderungen, ihren Angehörigen und Freunden in Hamburg.

(3) Ihre Hauptaufgaben sind:

a) die Belange und die Interessen behinderter Menschen in der Öffentlichkeit zu vertreten und die soziale Verantwortung von Staat und Gesellschaft einzufordern und zu stärken;
b) Einfluß auf die gesetzgebenden Organe, die politisch Verantwortlichen und die Verwaltung in Hamburg zu nehmen, in den notwendigen fachpolitischen Gremien mitzuarbeiten und Maßnahmen, die der Verbesserung der Lage der behinderten Menschen dienen, zu initiieren;
c) den Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder zu organisieren und zu fördern, sowie gemeinsame Maßnahmen durchzuführen;
d) mit anderen Organisationen zur Durchsetzung ihrer Ziele zusammenzuarbeiten.

(4) Sie pflegt in besonderer Weise die Zusammenarbeit mit und die Fachkontakte zu den Anbietern von Hilfen und den Trägern von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen in Hamburg, sowie zu deren Verbänden. Dazu bietet sie eine besondere Form der Mitgliedschaft in der Landesarbeitsgemeinschaft an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere durch Förderung der in § 2 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmen und Einrichtungen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Landesarbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln der Landesarbeitsgemeinschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Landesarbeitsgemeinschaft widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen werden, die § 2 entsprechen.

(2) Die Inanspruchnahme beratender bzw. finanzieller Hilfen durch die LAG setzt für das Mitglied die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung voraus.

(3) Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht und außerordentlichen Mitgliedern ohne Stimmrecht.

(4) Organisationen, die in der Hauptsache Anbieter von durch Sozialversicherungen und staatliche Kostenträger finanzierten Hilfen oder Träger von entsprechenden Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind, können nur die außerordentliche Mitgliedschaft erhalten.

(5) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Gegen a) die Ablehnung der Aufnahme und b) die Zuordnung der Mitgliedschaft nach Absatz (3) kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

(6) Die Selbstständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn das Mitglied nach Auffassung der Mitgliederversammlung a) die Interessen des Vereins gröblich verletzt, b) die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 nicht mehr erfüllt.

§ 6 Mittel des Vereines

1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die LAG angewiesen auf

a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden, Zuwendungen, Zuschüsse
c) Zuwendungen öffentlicher Stellen,
d) Zuwendungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V. und
e) sonstige Einkünfte.

2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitgliedsbeiträge sollen in ihrer unterschiedlichen Höhe so bemessen sein, dass dadurch die Basis für die Unabhängigkeit der Arbeit der LAG gesichert werden kann. Die Beitragshöhe soll sich nach der Mitgliederzahl der jeweiligen juristischen Person oder Personenvereinigung richten, bei Organisationen nach § 4 (4) nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. 1. die Mitgliederversammlung
  2. 2. und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens 1/3 aller Mitglieder beantragt werden.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(4) Die Beratungsergebnisse, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Versammlungsleiter / in und Protokollführer / in zu unterzeichnen. Es sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse angegeben werden.

(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren,
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren,
c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie des Berichts der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr und
d) Entlastung des Vorstandes.

(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Person darf bei Wahlen und Abstimmungen nicht mehr als zwei Mitgliedsverbände vertreten. Mitglieder gemäß § 4 (4) haben je einen Sitz mit beratender Funktion.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist notwendig für Beschlüsse über

a) eine Änderung der Satzung,
b) den Ausschluß von Mitgliedern,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) den Beitritt der Landesarbeitsgemeinschaft zu anderen Verbänden oder Organisationen,
e) die Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für jeweils drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(3) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden bzw. des / der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Geschäftsstelle

Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Landesarbeitsgemeinschaft eine Geschäftsstelle unterhalten. Vorstandsmitglieder können nicht Angestellte des Vereins werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte (BAGH) e.V., Düsseldorf, mit der Auflage, es für den vom Verein verfolgten Zweck im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

§ 13 Übergangsregelung

Die Zuordnung der am 25.6.2001 vorhandenen Mitglieder zur ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliedschaft nach § 4 (3) wird durch Vorstandsbeschluß vorgenommen.

Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 24.6.2002 in Hamburg.