Satzung
§1 Name, Sitz, Selbstverständnis
(1) Der Verein führt den Namen "Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V." (LAG). Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(2) Die LAG ist die Vereinigung der Selbsthilfeverbände behinderter und chronisch kranker Menschen, ihrer Freunde und Angehörigen.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE) e. V. und versteht sich als ihre Landesorganisation im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg.
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
§ 2 Ziel und Zweck
(1) Ziel der Landesarbeitsgemeinschaft ist die Verbesserung der Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen und die Förderung der Selbstbestimmung, der Eigenaktivität und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen.
(2) Zweck der Landesarbeitsgemeinschaft ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Zusammenarbeit der Organisationen – Verbände, Selbsthilfegruppen, Arbeitsgemeinschaften u.a. – von Menschen mit Behinderungen, ihren Angehörigen und Freunden in Hamburg.
(3) Ihre Hauptaufgaben sind:
a) die Belange und die Interessen behinderter Menschen in der Öffentlichkeit zu
vertreten und die soziale Verantwortung von Staat und Gesellschaft einzufordern
und zu stärken;
b) Einfluss auf die gesetzgebenden Organe, die politisch Verantwortlichen und
die Verwaltung in Hamburg zu nehmen, in den notwendigen fachpolitischen Gremien
mitzuarbeiten und Maßnahmen, die der Verbesserung der Lage der behinderten
Menschen dienen, zu initiieren;
c) den Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder zu organisieren und zu fördern,
sowie gemeinsame Maßnahmen durchzuführen;
d) mit anderen Organisationen zur Durchsetzung ihrer Ziele zusammenzuarbeiten.
(4) Sie pflegt in besonderer Weise die Zusammenarbeit mit und die Fachkontakte zu den Anbietern von Hilfen und den Trägern von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen in Hamburg, sowie zu deren Verbänden. Dazu bietet sie eine besondere Form der Mitgliedschaft in der Landesarbeitsgemeinschaft an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Insbesondere geschieht das durch Förderung der in § 2 dieser Satzung bezeichneten Maßnahmen und Einrichtungen.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Landesarbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Landesarbeitsgemeinschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Landesarbeits-gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle juristischen Personen und sonstige Personenvereinigungen werden, die § 2 entsprechen.
(2) Die Inanspruchnahme beratender bzw. finanzieller Hilfen durch die LAG setzt für das Mitglied die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung voraus.
(3) Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern mit Stimmrecht und außerordentlichen Mitgliedern ohne Stimmrecht.
(4) Organisationen, die in der Hauptsache Anbieter von durch Sozialversicherungen und staatliche Kostenträger finanzierten Hilfen oder Träger von entsprechenden Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind, können nur die außerordentliche Mitgliedschaft erhalten.
(5) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Gegen a) die Ablehnung der Aufnahme und b) die Zuordnung der Mitgliedschaft nach Absatz (3) kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
(6) Die Selbstständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn das Mitglied nach Auffassung der Mitgliederversammlung a) die Interessen des Vereins gröblich verletzt, b) die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 nicht mehr erfüllt.
§ 6 Mittel des Vereines
1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die LAG angewiesen auf
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden, Zuwendungen, Zuschüsse
c) Zuwendungen öffentlicher Stellen,
d) Zuwendungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V. und
e) sonstige Einkünfte.
2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitgliedsbeiträge sollen in ihrer unterschiedlichen Höhe so bemessen sein, dass dadurch die Basis für die Unabhängigkeit der Arbeit der LAG gesichert werden kann. Die Beitragshöhe soll sich nach der Mitgliederzahl der jeweiligen juristischen Person oder Personenvereinigung richten, bei Organisationen nach § 4 (4) nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt ein, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachen Brief postalisch..
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens 1/3 aller Mitglieder beantragt werden.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Die Beratungsergebnisse, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Versammlungsleiter / in und Protokollführer / in zu unterzeichnen. Es sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse angegeben werden.
(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren,
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren,
c) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie des Berichts
der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr und
d) Entlastung des Vorstandes.
(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Person darf bei Wahlen und Abstimmungen nicht mehr als zwei Mitgliedsverbände vertreten. Mitglieder gemäß § 4 (4) haben je einen Sitz mit beratender Funktion.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist notwendig für Beschlüsse über
a) eine Änderung der Satzung,
b) den Ausschluss von Mitgliedern,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) den Beitritt der Landesarbeitsgemeinschaft zu anderen Verbänden oder
Organisationen,
e) die Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft.
§ 9 Vorstand und Vertretung des Vereins
1.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen
Mitglieder für jeweils drei Jahre gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
2. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden wählen.
3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Der Vorstand ist für Rechtsgeschäfte mit anderen
gemeinnützigen Organisationen von den einschränkenden Bestimmungen des § 181
BGB befreit.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
5. Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst. Die Haftung
des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
6. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Satzungsänderungen vornehmen,
soweit diese durch Auflagen der Justiz- oder der Finanzverwaltung notwendig
sind. Die Satzungsänderungen werden den Mitgliedern umgehend bekannt gemacht
und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Geschäftsstelle
(1)
Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Landesarbeitsgemeinschaft eine
Geschäftsstelle unterhalten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung der Geschäfte einen Geschäftsführer
als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB zu bestellen, der mit beratender Stimme
an den Vorstandssitzungen teilnimmt. Dieser führt die laufenden Geschäfte des
Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes und der Geschäftsordnung.
Der Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt und für Rechtsgeschäfte mit anderen
gemeinnützigen Organisationen von den einschränkenden Bestimmungen des § 181
BGB befreit.
(3) Vorstandsmitglieder können nicht Angestellte des Vereins werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG SELBSTHILFE), Düsseldorf, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 04.05.2015 in Hamburg.